– dass X. gemäss Zustellcouvert die Verfügung bei der Post nicht abgeholt hat, – dass gemäss Rechtsprechung die Verfügung trotzdem als zugestellt gilt, wenn der Empfänger die Abholungseinladung der Post unbeachtet lässt und die Verfügung innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht in Empfang nimmt, sofern er mit der Zustellung einer derartigen Verfügung rechnen musste, – dass das Bundesgericht in BGE 130 III 396 entschieden hat, dass das Rechtsöffnungsverfahren, auch wenn die Krankenkassen selber den Rechtsvorschlag aufheben können, ein neues Verfahren darstellt, mit welchem der Schuldner nicht ohne weiteres rechnen muss,