Seite 2 — 5 vorliegenden Betreibungsverfahren um die Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2009 geht, – dass es zutrifft, dass X. gegen den erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass es in der Zuständigkeit des Krankenversicherers liegt, den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 49 ATSG selbst aufzuheben, – dass die Y. AG den erhobenen Rechtsvorschlag am 21. April 2010 aufhob und die entsprechende Verfügung gleichentags X. mit eingeschriebener Post zustellte,