– dass X. dagegen keine Einsprache erhob, sodass die Y. AG am 25. Juni 2010 die Rechtskraft der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages bescheinigte und am 28. Juni 2010 das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. _ stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva dem Schuldner am 3. Juli 2010 die Konkursandrohung zustellte, – dass X. dagegen am 11. Juli 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung beantragte,