{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-64_2010-08-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ecbfd3b3749d87a71089adab6b33d073647f419f3b892db1317a5ec17e2c5ef3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ecbfd3b3749d87a71089adab6b33d073647f419f3b892db1317a5ec17e2c5ef3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_64", "Checksum": "60a3b0a2e4b1fb13dc53465fd25f3f68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.08.2010 KSK 2010 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.08.2010 KSK 2010 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:01", "Checksum": "836e66507ce19cb37801f6137e4efde0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.08.2010 KSK 2010 64\nRegeste:\nKonkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 06. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 64\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\ndie Konkursandrohung des Betreibungsamtes Surselva vom 3. Juli 2010, mitgeteilt\nam gleichen Tag, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,\ngegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Konkursandrohung,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Juli 2010, in die vom\nBetreibungsamt Surselva zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung\nder Y. AG vom 4. August 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass die Y. AG am 17. März 2010 beim Betreibungsamt Surselva gegen X. ein\nBetreibungsbegehren für ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate\nOktober bis Dezember 2009 über insgesamt Fr. 797.90 zuzüglich Zinsen und\nKosten stellte,\n\n– dass X. gegen den am 22. März 2010 erlassenen Zahlungsbefehl am 2. April\n2010 Rechtsvorschlag erhob,\n\n– dass die Y. AG den Rechtsvorschlag am 21. April 2010 gestützt auf Art. 49\ndes allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufhob,\n\n– dass X. dagegen keine Einsprache erhob, sodass die Y. AG am 25. Juni 2010\ndie Rechtskraft der Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages\nbescheinigte und am 28. Juni 2010 das Fortsetzungsbegehren in der\nBetreibung Nr. _ stellte,\n\n– dass das Betreibungsamt Surselva dem Schuldner am 3. Juli 2010 die\nKonkursandrohung zustellte,\n\n– dass X. dagegen am 11. Juli 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte\nund sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung beantragte,\n\n– dass er zur Begründung vorbrachte, dass er seines Wissens gegen den\nZahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben und seither von der Y. AG nie mehr\nPost erhalten habe; überdies sei der Versicherungsvertrag gekündigt worden,\n\n– dass das Betreibungsamt Surselva am 19. Juli 2010 auf eine Stellungnahme\nverzichtete,\n\n– dass die Y. AG am 4. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde antrug,\n\n– dass es wohl zutreffend ist, dass X. den Versicherungsvertrag in der\nZwischenzeit gekündigt hat,\n\n– dass gemäss Bestätigung der Y. AG vom 3. Dezember 2009 die Kündigung\naber erst auf Ende Dezember 2009 rechtskräftig wurde und es im\n\nSeite 2 — 5\nvorliegenden Betreibungsverfahren um die Prämien für die Monate Oktober\nbis Dezember 2009 geht,\n\n– dass es zutrifft, dass X. gegen den erlassenen Zahlungsbefehl\nRechtsvorschlag erhoben hat,\n\n– dass es in der Zuständigkeit des Krankenversicherers liegt, den\nRechtsvorschlag gestützt auf Art. 49 ATSG selbst aufzuheben,\n\n– dass die Y. AG den erhobenen Rechtsvorschlag am 21. April 2010 aufhob und\ndie entsprechende Verfügung gleichentags X. mit eingeschriebener Post\nzustellte,\n\n– dass X. gemäss Zustellcouvert die Verfügung bei der Post nicht abgeholt hat,\n\n– dass gemäss Rechtsprechung die Verfügung trotzdem als zugestellt gilt, wenn\nder Empfänger die Abholungseinladung der Post unbeachtet lässt und die\nVerfügung innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht in Empfang nimmt,\nsofern er mit der Zustellung einer derartigen Verfügung rechnen musste,\n\n– dass das Bundesgericht in BGE 130 III 396 entschieden hat, dass das\nRechtsöffnungsverfahren, auch wenn die Krankenkassen selber den\nRechtsvorschlag aufheben können, ein neues Verfahren darstellt, mit\nwelchem der Schuldner nicht ohne weiteres rechnen muss,\n\n– dass deshalb die Krankenkasse den Nachweis erbringen muss, dass der\nSchuldner in das Rechtsöffnungsverfahren einbezogen wurde,\n\n– dass X. ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme die Beseitigung des\nRechtsvorschlags am 21. April 2010 durch die Y. AG mit eingeschriebenem\nSchreiben mitgeteilt wurde, welches gemäss Postvermerk auf dem Couvert\nnicht abholte,\n\n– dass unter diesen Umständen der Rechtsvorschlag nicht gültig aufgehoben\nwurde,\n\n– dass deshalb die Betreibung nicht fortgesetzt werden konnte,\n\n– dass die daraufhin vom Betreibungsamt Surselva erlassene\nKonkursandrohung ungültig ist und die Gläubigerin zunächst das\nRechtsöffnungsverfahren ordnungsgemäss durchzuführen hat,\n\nSeite 3 — 5\n– dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene\nKonkursandrohung aufzuheben ist,\n\n– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der GebVzSchKG den Parteien keine Kosten\nüberbunden werden können, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzu Lasten des Kantons Graubünden gehen,\n\n– dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren\nkeine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,\n\n– dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 4 — 5\nverfügt:\n\n"}