1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2091049 des Betreibungsamtes Maienfeld aufgehoben und es wird festgestellt, dass X. gegen den Zahlungsbefehl in der genannten Betreibung gültig Rechtsvorschlag erhoben hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.--gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.