– dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 3 — 4 erkannt: