– dass der Rechtsvorschlag im vorliegenden Fall noch nicht beseitigt ist, so dass die Betreibung auch nicht fortgesetzt werden durfte (vgl. Art. 88 SchKG), – dass die Pfändungsankündigung vom 5. Januar 2010 somit zu Unrecht ergangen und deshalb aufzuheben ist, – dass die Gläubigerin somit zunächst den Rechtsvorschlag zu beseitigen hat, – dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, – dass gemäss Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen, so dass diese zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,