Seite 2 — 4 – dass gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG der Rechtsvorschlag auch mündlich gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls erklärt werden kann, – dass durch die Bestätigung des den Zahlungsbefehl überbringenden Postboten, der in dieser Funktion Hilfsperson des Betreibungsamtes ist, erstellt ist, dass der Vertreter der Schuldnerin rechtzeitig und formgültig gegen den erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass der Rechtsvorschlag bis zu seiner Beseitigung den Fortgang der Betreibung hemmt,