– dass das Betreibungsamt Maienfeld gestützt darauf am 5. Januar 2010 der Schuldnerin die Pfändungsankündigung zustellte, – dass X. am 7. Januar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde einreichte und geltend machte, dass ihr Ehemann beim Postboten, welcher den Zahlungsbefehl überbracht habe, sofort bei Aushändigung mündlich Rechtsvorschlag erhoben habe, dies aber auf dem Zahlungsbefehl offensichtlich nicht vermerkt worden sei,