– dass das Betreibungsamt des Kreises Maienfeld am 24. November 2009 auf Begehren der Y. AG gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 80.55 zuzüglich Zins und Inkassokosten ausstellte, – dass dieser Zahlungsbefehl am 25. November 2009 dem Ehemann der Schuldnerin zugestellt wurde, – dass auf dem bei den Akten des Betreibungsamtes Maienfeld liegenden Exemplar des Zahlungsbefehls vermerkt ist, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, – dass die Y. AG am 15. Dezember 2009 beim Betreibungsamt Maienfeld das Fortsetzungsbegehren stellte,