{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-5_2010-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f0fe081377ed06028cb94cf6b6add8c0165872dc029436527e7dc6b751c690a2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f0fe081377ed06028cb94cf6b6add8c0165872dc029436527e7dc6b751c690a2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_5", "Checksum": "6c808c4b307fc84b7f05a44a05a0dbde"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.02.2010 KSK 2010 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 11.02.2010 KSK 2010 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsvorschlag | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:19", "Checksum": "0d7def27620da8282b526fc2afd3c637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.02.2010 KSK 2010 5\nRegeste:\nRechtsvorschlag | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 11. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 5\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch A.,\ngegen\ndie Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Maienfeld vom 5. Januar 2010,\nmitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und\nBeschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Rechtsvorschlag,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Januar 2010, in die vom\nBetreibungsamt Maienfeld zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,\n\n– dass das Betreibungsamt des Kreises Maienfeld am 24. November 2009 auf\nBegehren der Y. AG gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 80.55 zuzüglich\nZins und Inkassokosten ausstellte,\n\n– dass dieser Zahlungsbefehl am 25. November 2009 dem Ehemann der\nSchuldnerin zugestellt wurde,\n\n– dass auf dem bei den Akten des Betreibungsamtes Maienfeld liegenden\nExemplar des Zahlungsbefehls vermerkt ist, dass kein Rechtsvorschlag\nerhoben worden sei,\n\n– dass die Y. AG am 15. Dezember 2009 beim Betreibungsamt Maienfeld das\nFortsetzungsbegehren stellte,\n\n– dass das Betreibungsamt Maienfeld gestützt darauf am 5. Januar 2010 der\nSchuldnerin die Pfändungsankündigung zustellte,\n\n– dass X. am 7. Januar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die\nPfändungsankündigung Beschwerde einreichte und geltend machte, dass ihr\nEhemann beim Postboten, welcher den Zahlungsbefehl überbracht habe,\nsofort bei Aushändigung mündlich Rechtsvorschlag erhoben habe, dies aber\nauf dem Zahlungsbefehl offensichtlich nicht vermerkt worden sei,\n\n– dass das Betreibungsamt Maienfeld vom Kantonsgericht in der Folge\naufgefordert wurde, beim betreffenden Postboten eine schriftliche\nStellungnahme zu dieser Frage einzuholen,\n\n– dass dem Kantonsgericht am 18. Januar 2009 eine Bestätigung des\nbetreffenden Postboten, Alois Stadler, zugestellt wurde, woraus hervorgeht,\ndass der Ehemann der Schuldnerin in der Tat gegenüber dem Postboten\nmündlich Rechtsvorschlag erklärt hat und es auf ein Missverständnis\nzurückzuführen sei, dass dies auf dem Zahlungsbefehl nicht vermerkt worden\nsei,\n\n– dass die Parteien zu dieser Bestätigung keine Stellungnahme einreichten,\n\nSeite 2 — 4\n– dass gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG der Rechtsvorschlag auch mündlich\ngegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls erklärt werden kann,\n\n– dass durch die Bestätigung des den Zahlungsbefehl überbringenden\nPostboten, der in dieser Funktion Hilfsperson des Betreibungsamtes ist,\nerstellt ist, dass der Vertreter der Schuldnerin rechtzeitig und formgültig gegen\nden erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat,\n\n– dass der Rechtsvorschlag bis zu seiner Beseitigung den Fortgang der\nBetreibung hemmt,\n\n– dass der Rechtsvorschlag im vorliegenden Fall noch nicht beseitigt ist, so\ndass die Betreibung auch nicht fortgesetzt werden durfte (vgl. Art. 88 SchKG),\n\n– dass die Pfändungsankündigung vom 5. Januar 2010 somit zu Unrecht\nergangen und deshalb aufzuheben ist,\n\n– dass die Gläubigerin somit zunächst den Rechtsvorschlag zu beseitigen hat,\n\n– dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist,\n\n– dass gemäss Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG im\nBeschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen, so dass diese zu\nLasten des Kantons Graubünden gehen,\n\n– dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren auch\nkeine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,\n\n– dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher\nKompetenz ergeht,\n\nSeite 3 — 4\nerkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene\nPfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2091049 des\nBetreibungsamtes Maienfeld aufgehoben und es wird festgestellt, dass X.\ngegen den Zahlungsbefehl in der genannten Betreibung gültig\nRechtsvorschlag erhoben hat.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.--gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}