6. Sämtliche Rechtsvertreter beantragen, die Aufsichtsbehörde möge eine Entscheidung unter (gesetzlichen) Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gegenseite fällen. Solche Folgen gibt es nicht. Das Gesetz verbietet sowohl eine Überbindung der behördlichen Verfahrenskosten als auch die Zusprechung von Parteientschädigungen im Aufsichtsverfahren (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 GVVSchKG). Seite 19 — 20 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde von XF. wird abgewiesen.