SchKG 1998, N 19 zu Art. 97, mit weiteren Hinweisen) und die Beschwerdegegnerin 1 weder gegenüber dem Amt entsprechend vorstellig geworden ist, noch selbst Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde geführt hat. Für die voraussetzungslos gegebene Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen, hat die Beschwerdegegnerin 1 die Frist verpasst (Art. 9 Abs. 2 VZG).