Möglicherweise will bemängelt werden, dass anstatt des hälftigen Miteigentumsanteils die ganze Liegenschaft zu schätzen sei. Das kann offen bleiben, nachdem auch die gänzliche Unterlassung der Vornahme einer Schätzung die Pfändung weder nichtig noch anfechtbar macht (Walder, a.a.O., N 3 zu Art. 97 SchKG, mit Hinweis auf BGE 97 III 20; Foëx, Basler Kommentar SchKG 1998, N 19 zu Art. 97, mit weiteren Hinweisen) und die Beschwerdegegnerin 1 weder gegenüber dem Amt entsprechend vorstellig geworden ist, noch selbst Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde geführt hat.