Seite 18 — 20 5. Die Beschwerdegegnerin 1 rügt, die angefochtene Pfändung sei insofern unvollständig, als eine betreibungsamtliche Schätzung der gepfändeten Liegenschaft unterblieben sei. Sie beantragt, die Aufsichtsbehörde möge die von der Vorinstanz unterlassene Schätzung der Liegenschaft anordnen. Die Rüge ist angesichts der Pfändungsurkunde wenig nachvollziehbar, da dort der Schätzungswert des hälftigen Miteigentumsanteils mit Fr. 220'000.— angegeben ist (act. 08.1.56, 08.2.15). Möglicherweise will bemängelt werden, dass anstatt des hälftigen Miteigentumsanteils die ganze Liegenschaft zu schätzen sei.