10 VZG, mit Hinweis auf BGE 57 III 44). Eine Vollstreckung in Haftungssubstrat der Beschwerdeführerin, das von der Gütertrennung und Vermögensverschiebung vom 22./24. April 2008 unberührt blieb, würde demnach eine Betreibung und Pfändung gegen die Beschwerdeführerin voraussetzen, was nicht gegeben ist. Insoweit ist daher die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, dass die Beschwerdeführerin "sowieso die Hälfte vom [gesamten] Versteigerungserlös bekommt, da ihr bereits die Hälfte des Grundstücks zuvor gehörte".