Richtig ist daran, dass das ganze Grundstück zu pfänden ist. Falls damit angetönt werden will, die zweite Hälfte des Verwertungserlöses diene ebenso der Befriedigung der Betreibungsforderungen im hiesigen Verfahren, ist dies irrig. Übersehen wird, dass in Bezug auf die vorbestandene Miteigentumshälfte der Ehefrau keine Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Vollstreckungsrechtlich gilt im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich der Rechtsschein aus Besitz und es besteht kein Anspruch auf Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VZG, wenn persönliche Haftung der Ehefrau nach Art. 202 ZGB behauptet wird (Walder, Kommentar SchKG 2007, N 4 zu Art. 10 VZG, mit Hinweis auf BGE 57 III 44).