b. Im gleichen Zusammenhang macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, es sei das ganze Grundstück zu pfänden. Eigentumsrechtliche und güterrechtliche Qualifikation müssten nicht übereinstimmen. Gestützt auf die Beweisregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB gelte auch der hälftige Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin, wie er vor der Gütertrennung im April 2008 bestanden habe, als Errungenschaft und hafte daher für die damals bereits bestehende Forderung der Gläubigerin gegen den Ehemann. Richtig ist daran, dass das ganze Grundstück zu pfänden ist.