Allenfalls unterliegt ein überschiessender Teil (bis maximal zur Hälfte) Nachpfändungen von Amtes wegen und/oder einer nachträglichen Pfändung auf Begehren jener Gläubiger, die in der ersten Pfändung vom 25. September 2009 (Gruppe Nr. 20902053) zu Verlust gekommen sind. Der die Forderungen und Kosten in der Pfändungsgruppe Nr. 21001163 überschiessende Erlös bis zur Hälfte des Gesamterlöses steht jedenfalls nur, aber immerhin insoweit zur Verfügung der Eigentümerin, als neben den Forderungen der hiesigen Beschwerdegegner keine anderen vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahmen Platz greifen.