Angesichts der Art der Vermögensverschiebung (hälftiger Miteigentumsanteil) und dem sich daraus ergebenden, limitierten Umfang der Haftung, ist der vollstreckungsrechtliche Einbezug gegenständlich auf die Hälfte des Werts des Vermögensobjekts beschränkt. Ein entsprechendes Urteil des Zivilrichters vorausgesetzt, dient diese eine Hälfte des Verwertungserlöses der ganzen Liegenschaft folglich vorab zur Befriedigung der Betreibungsforderungen in der Pfändungsgruppe Nr. 21001163. Allenfalls unterliegt ein überschiessender Teil (bis maximal zur Hälfte)