Seite 17 — 20 a. Die erfolgreiche Geltendmachung von Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG bewirkt den Einbezug des umstrittenen Vermögenswerts in eine oder mehrere bestimmte Betreibungen/Gruppen. Angesichts der Art der Vermögensverschiebung (hälftiger Miteigentumsanteil) und dem sich daraus ergebenden, limitierten Umfang der Haftung, ist der vollstreckungsrechtliche Einbezug gegenständlich auf die Hälfte des Werts des Vermögensobjekts beschränkt.