4.a. Zur Frage, was Pfändungsgegenstand bilde, hat das Betreibungsamt Chur unter anderem vernehmlassend ausgeführt, nachdem das ganze Grundstück zur Verwertung gelange, müssten zunächst der Eigentümerin aus dem Erlös die belegten Zahlungen, die sie aus ihrem Eigengut an den Ehemann geleistet habe, zurückerstattet werden. Erst ein allfälliger Mehrerlös aus der Verwertung würde dann für die Befriedigung der Gläubiger verwendet. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird von der Beschwerdegegnerin 1 mit gutem Grund in Abrede gestellt. Man muss haftungsmässig und demzufolge auch hinsichtlich des Einbezugs in die Vollstreckung gegen den Ehemann die zwei Hälften unterscheiden: