de maintenir la foi publique qui s'attache au Registre foncier tout en empêchant qu'un immeuble échappe à l'action des créanciers…). Das Gesetz geht also davon aus, dass eine Vormerkung auch dann anzuordnen ist, wenn ein Widerspruchsverfahren einzuleiten ist (im gl. Sinne wohl Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. A. Zürich 1984, § 23 Rz 45 Anm. 99 e contrario). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind die Gläubiger somit nicht auf die Erwirkung vorsorglicher Massnahmen im Widerspruchsprozess zu verweisen.