SchKG 1998, N 9 zu Art 101). Dass eine solche Verfügungsbeschränkung auch im Fall der Pfändung des auf den Namen eines Dritten im Grundbuch eingetragenen Grundstücks anzuordnen ist, kann kaum zweifelhaft sein. Es lässt sich unter anderem durch Umkehrschluss aus Art. 6 lit. a Ziff. 2 VZG ableiten, wonach die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf Antrag des Schuldners zu löschen ist, falls (und erst nachdem) die Pfändung infolge Durchführung eines gerichtlichen Widerspruchsverfahrens dahingefallen ist. Dasselbe legt auch der öffentliche Glaube ins Grundbuch nahe (vgl. dazu BlSchK 1975 Nr. 43, S 153: La ratio legis de cet article 10 [ORI] est de maintenir la foi publique