Seite 16 — 20 Beschlag belegten Grundstück. Nachdem das ganze, im Alleineigentum der Ehefrau stehende Grundstück vollstreckungsrechtlich einstweilen zum Pfändungssubstrat ihres Ehemannes zu ziehen war, ist die Sicherungsmassnahme der grundbuchlichen Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im hier anwendbaren Pfändungsverfahren gemäss Art. 101 Abs. 1 Satz 2 SchKG deshalb zwingend (fakultativ im Pfandverwertungsverfahren, vgl. Art 90 VZG), von Amtes wegen und unverzüglich vorzunehmen (Art. 3 und 15 Abs. 1 lit. a VZG; Lebrecht, Balser Kommentar SchKG 1998, N 9 zu Art 101).