Der Eintrag im Register ist bloss die Kundgabe dieser Wirkung nach aussen, mit der Folge, dass sich das Publikum nicht auf den guten Glauben in die Eigentümerstellung samt freier Verfügungsbefugnis des Eingetragenen berufen kann. Die Verfügungsbeschränkung und deren Publizität sind vorsorgliche Massnahmen des Zwangsvollstreckungsrechts im Stadium der Beschlagnahme, mit dem Zweck, das mit Beschlag belegte Grundstück für die Phase der Verwertung ungeschmälert und frei von (weiteren) Belastungen zu erhalten. Das muss gegen alle durchgesetzt werden, die ein Interesse daran haben könnten, seine Zwangsverwertung zu vereiteln. Dazu gehören sicher auch der allenfalls nach Art.