Ist ein Dritteigentümer im Spiel, so lässt ihm gegenüber von Gesetzes wegen ebenfalls der Zeitpunkt der ersten betreibungsamtlichen Bekanntgabe der Pfändung die gleiche Wirkung eintreten. Der Eintrag im Register ist bloss die Kundgabe dieser Wirkung nach aussen, mit der Folge, dass sich das Publikum nicht auf den guten Glauben in die Eigentümerstellung samt freier Verfügungsbefugnis des Eingetragenen berufen kann.