Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Gesetz (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 SchKG) Pfändung eo ipso Verfügungsbeschränkung gegenüber dem Schuldner ist (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 2 zu Art 101). Im Fall des Betreibungsschuldners tritt die Wirkung mit der ersten Kenntnisnahme der amtlichen Beschlagnahme ein, in aller Regel bereits mit dem 1. Pfändungsvollzug. Ist ein Dritteigentümer im Spiel, so lässt ihm gegenüber von Gesetzes wegen ebenfalls der Zeitpunkt der ersten betreibungsamtlichen Bekanntgabe der Pfändung die gleiche Wirkung eintreten.