Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage leidet die von der Vorinstanz angeordnete Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch weder an einem qualifizierten Mangel (Nichtigkeitsgrund) noch an einem solchen minderen Grades (Anfechtbarkeit). a. Insoweit die Beschwerdeführerin die Rüge gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 als unselbständiges Argument, das heisst als Rechtsfolge der aufzuhebenden Nachpfändung verstanden wissen will, ist sie gegenstandslos, da, wie dargelegt, die nachträgliche Pfändung ihrer Liegenschaft auf Verlangen der Beschwerdegegner rechtens ist.