Seite 15 — 20 die Befugnis, die Beschwerdeführerin durch ein Veräusserungsverbot an der Verfügung über die Liegenschaft in ihrem Alleineigentum zu hindern. Bei Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft veräussere, bevor darüber entschieden sei, ob diese für die ehelichen Schulden hafte, hätten das Betreibungsamt beziehungsweise die Abtretungsgläubiger die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen beim Richter zu erwirken.