O., N 55 zu Art. 193 ZGB), könnte irgendwelches Vermögen von ihr gepfändet werden – demnach auch das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück Nr. nnn. 3.4. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich unter Hinweis auf BGE 90 III 20, 99 III 16 der Auffassung, die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung sei nichtig und das Grundbuchamt Chur anzuweisen, diese zu löschen. Das Betreibungsamt habe nicht