O., N 29 zu Art. 193 ZGB). Wenn man – der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend – davon ausginge, die Vereinigung von beiden Miteigentumshälften in derselben Hand lasse das Haftungssubstrat in seiner Form sachenrechtlichen Miteigentums an einem Grundstück untergehen und das Gesamtgrundstück sei nicht das Surrogat für den haftenden Miteigentumsanteil, weshalb es nicht gepfändet werden könne, würde gestützt auf Art. 193 Abs. 2 ZGB die persönliche Bereicherungshaftung der Beschwerdeführerin mit ihrem gesamten Vermögen greifen. In einer Vollstreckung, die allerdings gegen sie gesondert anzuheben wäre (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 55 zu Art.