b. Der Ersatz durch die Bereicherungshaftung gemäss Art. 193 Abs. 2 ZGB kommt nur soweit zur Anwendung, als sich weder der empfangene Vermögenswert als solcher noch ein etwaiges Surrogat im Vermögen des Empfängerehegatten vorfindet, so beispielsweise bei Untergang (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 27 zu Art. 193 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 48 zu Art. 193 ZGB). Es liegt diesfalls eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen des Ehegatten bis zum Wert des empfangenen Gutes vor (BGE 127 III 4; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 29 zu Art.