Es steht die vermögensrechtliche Sichtweise im Vordergrund und insofern ist das Produkt der sachenrechtlichen Verbindung das vermögensrechtliche Surrogat für den in ihm aufgegangenen Miteigentumsanteil des Schuldnerehegatten. Die Miteigentumshälfte des Schuldners ist wohl sachenrechtlich untergegangen, unter dem haf- tungs- und vollstreckungsrechtlich massgeblichen Aspekt des Vermögenswerts jedoch als Surrogat in einer anderen Sache enthalten. Eine andere, vernünftige Möglichkeit als das ganze Grundstück zu pfänden, ist nicht ersichtlich.