Die Übertragung einer (virtuellen) sachenrechtlichen Miteigentumshälfte an den anderen Anteilsinhaber und sein Aufgehen im Alleineigentum des Empfängers lässt sich sachenrechtlich wohl am ehesten als Verbindung qualifizieren. Unter dem Aspekt des Ersatzes (Surrogat) im Sinne der Haftungsbestimmung von Art. 193 ZGB interessiert der sachenrechtliche Zustand des übertragenen Vermögenswerts wenig. Es steht die vermögensrechtliche Sichtweise im Vordergrund und insofern ist das Produkt der sachenrechtlichen Verbindung das vermögensrechtliche Surrogat für den in ihm aufgegangenen Miteigentumsanteil des Schuldnerehegatten.