Seite 14 — 20 tragenen Sache. Das strittige Haftungssubstrat (½ Miteigentumsanteil) ist vorliegend eine Sache. Sie ist nur insoweit untergegangen beziehungsweise durch ein Surrogat ersetzt worden, als sie durch Vereinigung aller Miteigentumsanteile in derselben Hand im sachenrechtlichen Alleineigentum der Ehefrau aufgegangen ist. Die Übertragung einer (virtuellen) sachenrechtlichen Miteigentumshälfte an den anderen Anteilsinhaber und sein Aufgehen im Alleineigentum des Empfängers lässt sich sachenrechtlich wohl am ehesten als Verbindung qualifizieren.