193 ZGB und Art. 10 VZG bezwecken nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes in Bezug auf die Rechtszuständigkeit (Eigentum), sondern nur den Erhalt des Haftungssubstrats dergestalt, dass der übertragene Vermögenswert - in welcher Form auch immer er beim Empfänger noch vorhanden und als solcher identifizierbar sei - in die Pfändung und Verwertung gegen den Betreibungsschuldner miteinbezogen wird. So betrachtet interessiert weder, wer Eigentümer ist, noch das sachenrechtliche Schicksal einer über-