Der neu erworbene Gegenstand tritt an die Stelle des alten und haftet den Gläubigern wie der frühere, wohingegen bei einer Vermischung mangels Identifizierbarkeit des Wertes Abs. 2 von Art. 193 ZGB eingreift (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 37 zu Art. 193 ZGB; vgl. zum Ganzen auch ZWR 2009 153). Die vorerwähnte Surrogation ist indessen nicht als eine dingliche, sondern als eine vermögensrechtliche zu verstehen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 37 zu Art. 197 ZGB, N 108 zu Art. 197 ZGB). Sie umfasst daher beispielsweise auch einen Vermögenswert, der einen Trägerwandel von einer Sache zu einer Forderung erfährt. Art. 193 ZGB und Art.