O., N 19 f. zu Art. 193 ZGB), die vorliegen, wenn der vom Ehegatten übertragene Gegenstand durch einen neuen Gegenstand ersetzt wird. Obgleich die betroffenen Werte von der Weiterhaftung einzeln erfasst werden, bilden sie insofern ein einheitliches Vermögen, als vermögensrechtliche Surrogation eintritt, wenn nach dem Wechsel des Güterstandes beziehungsweise der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vermögensgegenstand durch einen anderen ersetzt wird. Der neu erworbene Gegenstand tritt an die Stelle des alten und haftet den Gläubigern wie der frühere, wohingegen bei einer Vermischung mangels Identifizierbarkeit des Wertes Abs. 2 von Art.