a. Die eherechtliche Gläubigerschutzvorschrift gemäss Art. 193 Abs. 1 ZGB führt zur primären Haftung der übertragenen Vermögenswerte (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 36 zu Art. 193 ZGB). Gegebenenfalls ist auf deren vermögensrechtliche Surrogate zurückzugreifen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 19 f. zu Art. 193 ZGB), die vorliegen, wenn der vom Ehegatten übertragene Gegenstand durch einen neuen Gegenstand ersetzt wird.