3.3 Ferner wird bemängelt, dass die Pfändung des gesamten Grundstücks erfolgt ist, obwohl nur ein hälftiger Miteigentumsanteil übertragen worden sei. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG biete keine genügende Grundlage für eine solche Gesamtpfändung. Der Hinweis der Vorinstanz auf Basler Kommentar, N 19 zu Art. 193 ZGB (Pfändungsvollzug Abs. 4) sei nicht einschlägig, nachdem dort ebenso wenig von einer Gesamtpfändung die Rede sei, sondern lediglich von der Liegenschaft als Surrogat. Das Surrogat sei nur ½ Miteigentumsanteil. Von der Familienwohnung der Eheleuten XF./XM. dürfe somit höchstens die Hälfte gepfändet werden.