Seite 13 — 20 gend. Es ist andererseits nichts dagegen einzuwenden, dass in der Pfändungsurkunde im Anschluss an die gepfändeten Vermögensstücke mit ihrem totalen Schätzwert auch für die betroffene Pfändung individuell festgestellt wird, dass das Ergebnis ungenügend sei, womit die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG diene.