Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Wirkung von Art. 115 Abs. 2 SchKG ist andererseits ein entsprechender Hinweis auf der Pfändungsurkunde fakultativ (a.M. und widersprüchlich Affolter, a.a.O., S. 33, unter Hinweis auf BGE 55 III 34). Insoweit die von der Vorinstanz augenscheinlich durchgehend geübte Praxis zur Information der Beteiligten wünschenswert ist, ist sie genü-