Das Betreibungsamt Chur regt an, die Aufsichtsbehörde möge allenfalls eine allgemeinverbindliche Weisung an die Betreibungsämter erlassen, wonach die Feststellung betreffend ungenügender Deckung und provisorischen Verlustschein jeweilen in die Bemerkungen der Pfändungsurkunde (Pfändungsvollzug) aufzunehmen sei. Davon kann abgesehen werden. Eine separate Verlutscheinsurkunde darf einerseits nicht ausgestellt werden. Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Wirkung von Art. 115 Abs. 2 SchKG ist andererseits ein entsprechender Hinweis auf der Pfändungsurkunde fakultativ (a.M. und widersprüchlich Affolter, a.a.O., S. 33, unter Hinweis auf BGE 55 III 34).