Schliesslich ist festzustellen, dass sich ein entsprechender, allgemeiner Hinweis auf den Pfändungsurkunden dieses Verfahrens finden lässt (act. 08.1.18/08.2.6., jeweils S. 3 oben: Ist das Ergebnis der Pfändung zur Deckung der Forderungen(en) ungenügend, so dient die Urkunde dem/n Gläubiger/n als prov. Verlustschein im Sinne von Art. 115/2 SchKG).