Daran ändert nichts, dass wegen der Schätzung des paulianischen Anfechtungsanspruchs mit 1 Franken zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit feststand, dass die Pfändung ungenügend war. Aus den Fragen, ob und welche diesbezüglichen Hinweise die Pfändungsurkunde enthalten müsse, kann der Beschwerdeführerin ohnehin kein Argument erwachsen, da dieser Aspekt Verfahrensrechte der Gläubiger betrifft. Schliesslich ist festzustellen, dass sich ein entsprechender, allgemeiner Hinweis auf den Pfändungsurkunden dieses Verfahrens finden lässt (act.