Unabdingbar ist es nicht, denn diese Wirkung der Pfändungsurkunde tritt von Gesetzes wegen ein. Der Umstand der ungenügenden Deckung und seine Wirkung müssen also nicht in einem besonderen Betreibungsakt verurkundet werden. Die Pfändungsurkunde aus dem ein ungenügendes Pfändungssubstrat hervorgeht, ist qua definitionem der provisorische Verlustschein; ein separater Verlustschein wird nicht ausgestellt (Art. 115 Abs. 2 SchKG; Wernli, Kurzkommentar SchKG 2009, N 1 zu Art. 115). Daran ändert nichts, dass wegen der Schätzung des paulianischen Anfechtungsanspruchs mit 1 Franken zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit feststand, dass die Pfändung ungenügend war.