d. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, es liege überhaupt kein Verlustschein vor, so ist auch dies unzutreffend. Eine zu Art. 149 Abs. 1 SchKG über die Ausstellung des definitiven Verlustscheins analoge Bestimmung zum provisorischen Verlustschein gibt es nicht. Es ist zweifellos zu begrüssen, wenn in Fällen ungenügender Pfändung in der Pfändungsurkunde ausdrücklich – sei es allgemein durch Vordruck, sei es individuell am Schluss der geschätzten Pfändungsgegenstände – darauf hingewiesen wird, es handle sich bei diesem Akt gleichzeitig um den provisorischen Verlustschein. Unabdingbar ist es nicht, denn diese Wirkung der Pfändungsurkunde tritt von Gesetzes wegen ein.