Nachdem Forderungen von Fr. 178'000.— zu befriedigen waren und (nur) Werte für geschätzte Fr. 74'000.— auffindbar waren, liegt kein Fall der jederzeit möglichen Nachpfändung von Amtes wegen gemäss Art. 145 SchKG vor, denn von Nachpfändung im technischen Sinne wird nur gesprochen, wenn der Verwertungserlös nach vollständig durchgeführter Verwertung entgegen der Schätzung bei der Pfändung die Betreibungsforderungen nicht deckt. Nachdem die 1. Pfändung in ihrer Substanz ungenügend war, kann der Anspruch nach Art. 193 ZGB indessen gleichwohl auf Antrag des Gläubigers nachträglich gepfändet werden.