193 ZGB vor jenem nach Art. 285 ff. SchKG erwies sich die 1. Pfändung vom 25. September 2009 als unzureichend. Der Forderungsanspruch nach Art. 193 ZGB lag zur Zeit der 1. Pfändung zweifelsohne vor, wurde aber, zumindest was den Forderungsgrund anbelangt, erst nachträglich entdeckt. Was die Tragweite der "neuen Entdeckung" gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG ist und ob hier eine solche vorliegt, kann offen bleiben. Nachdem Forderungen von Fr. 178'000.— zu befriedigen waren und (nur) Werte für geschätzte Fr. 74'000.— auffindbar waren, liegt kein Fall der jederzeit möglichen Nachpfändung von Amtes wegen gemäss Art.